Seit 1. Februar 2013 sind die Parteien einer einvernehmlichen Scheidung verpflichtet, vor Abschluss oder Vorlage einer Regelung der Scheidungsfolgen, dem Gericht zu bescheinigen, dass sie sich über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder bei einer geeigneten Person oder Einrichtung haben beraten lassen. (Quelle: Homepage des Justizministeriums)
Ohne eine derartige Beratung ist es ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich, sich einvernehmlich scheiden zu lassen. Die Beratung haben die Parteien gegenüber dem Gericht - etwa durch Vorlage einer Bestätigung - glaubhaft zu machen, andernfalls kann sich das Verfahren erheblich verzögern. (Quelle: Homepage des Justizministeriums)
Meine Eignung für die Beratung von Eltern nach § 95 Abs. 1a AußStrG ist von einer Expert/innenkommission des Ministeriums für Familie und Jugend festgestellt worden. Ich wurde damit auf die Liste der anerkannten Beraterinnen aufgenommen und bin berechtigt Beratungen durchzuführen und die benötigte Bestätigung für das Gericht auszustellen.
Ich habe jahrelange Erfahrung in der Beratung und Begleitung von Eltern(teilen) und auch Kindern während Trennungs- und Scheidungsprozessen, vor allem auch in komplexen Situationen (häusliche Gewalt, Probleme mit Besuchskontakten, langwierigen Scheidungsverhandlungen etc.).
Preise:
90 Euro pro Stunde und Person bei Einzelberatung
45 Euro pro Stunde und Person bei Paarberatung
Wichtige Links:
http://www.jusline.at/95_Regelung_der_Scheidungsfolgen_AussStrG.html (Gesetzestext)
https://www.trennungundscheidung.at/elternberatung-vor-scheidung/ (Information des Kanzleramtes)